1. Der bloße Verweis auf ein Tabellenwerk ist zur Bemessung eines Haushaltsführungsschadens ungenügend.
2. Bei schweren Verletzungen kann ein Feststellungsanspruch nur verneint werden, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen immerhin zu rechnen. Eventuelle weitere (materielle) Schäden bzw. die Möglichkeit deren Eintritts müssen aber substantiiert dargetan werden.
Anmerkung
Der bloße Verweis auf ein Tabellenwerk genügt nicht für die notwendige Substantiierung zur Darlegung eines Haushaltsführungsschadens. Damit schließt sich das LG Frankfurt/M. der jüngeren OLG-Rechtsprechung zu diesem Thema an (vgl. inbesondere zuletzt OLG Celle VersR 2019, 1157, 1161 ff.; aber auch OLG Celle SVR 2011, 215; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.3.2014 - 8 U 79/13; KG VersR 2016, 1205; OLG München SVR 2006, 180).
Das LG hält weiter fest, dass bei einer zweitgradigen HWS-Distorsion mit nicht richtungsgebender Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Bandscheibenleidens kein Rechtschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag besteht (insoweit in Übereinstimmung mit BGH NJW-RR 2014, 840 f.).
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Feststellungsbedürfnis bei einer HWS-Distorsion mit nicht richtungsgebender Verschlimmerung einer Vorerkrankung (mit BLD-Anmerkung)
LG Frankfurt/M., Urteil vom 30.3.2023 - 2-33 O 146/18