Für das besondere Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage nach § 256 ZPO genügt es nicht, dass der ausführende Frachtführer, der vom vertraglichen Frachtführer auf Freistellung der Ansprüche des Wareninteressenten / Versenders in Anspruch genommen wird, deswegen befürchtet, dass er auch vom Versender unmittelbar wegen eines Sendungsverlustes in Anspruch genommen werden könnte. Dieses schutzwürdige Interesse besteht vielmehr erst dann, wenn der Versender / Wareninteressent dem ausführenden Frachtführer konkreten Anlass, beispielsweise durch eine Forderungsanmeldung, gibt, nicht indes bei bloßer Untätigkeit mit der Möglichkeit, dass eine Inanspruchnahme zukünftig noch erfolgen könnte. Alleine die Befürchtung des Frachtführers, noch in Anspruch genommen zu werden, reicht als schutzwürdiges rechtliches Interesse im Sinne von § 256 ZPO nicht aus.
Ansprechpartner
RA Jochen Boettge, München
jochen.boettge@bld.de
Feststellungsinteresse der negativen Feststellungsklage des ausführenden Frachtführers gegen den Wareninteressenten / Versender
OLG Naumburg, Beschluss vom 15.10.2021 - 7 W 20/21