1. Die Haftung des Versicherungsvertreters und des Versicherers wegen einer etwaigen Falschberastung bei Vertragsschluss tritt aufgrund eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers gänzlich zurück, wenn dieser die im Anschluss eines Beratungsgespräches überreichten Vertragsunterlagen nicht dahingehend überprüft, ob das erworbene Produkt dem entspricht, was im Rahmen des Beratungsgespräches vereinbart wurde.
2. Ein Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, den Antrag auf Abschluss des vermeintlich nicht gewollten Versicherungsantrages "blind" unterzeichnet zu haben.
3. Wenn ein Versicherungsnehmer nicht zur Kontrolle gegenliest, muss er den Vertrag mit dem entsprechenden Inhalt gegen sich gelten lassen.
4. Ein Versicherungsnehmer kann sich auch nicht darauf berufen, dass zu dem Versicherungsvertreter ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden hat und ein Lesen der Vertragsunterlagen daher nicht mehr erforderlich war. Selbst wenn man von einem Vertrauensverhältnis ausgeht, ist dem Versicherungsnehmer das Überlesen eines Dokumentes, auf dem die wesentlichen Vertragsinformationen direkt erkenntlich sind, zuzumuten: Ein Schadensersatzanspruch wegen vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung ist dann aufgrund des Mitverschuldens auf Null zu kürzen.
Ansprechpartner
RA Dr. Martin Schaaf, Köln
martin.schaaf@bld.de
RAin Anna Theresa Patze, Köln
theresa.patze@bld.de