Der um Angabe von „Beschwerden“ ersuchte Versicherungsnehmer wird erkennen, dass die Frage nicht auf Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht zielt, sondern auch Beeinträchtigungen erfassen soll, die sich nicht bereits als Schaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Beschwerden zu bezeichnen sind. Schon nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch wird der Versicherungsnehmer unter einer „Beschwerde“ eine Gesundheitsbeeinträchtigung von geringerer Intensität verstehen, als dies beim Vorliegen unter anderem einer Krankheit der Fall ist. Der Versicherungsnehmer wird die erkennbar weit gefasste Frage nach Beschwerden deshalb dahin verstehen, dass damit jede Gesundheitsbeeinträchtigung gemeint ist, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht (OLG Stuttgart, NJOZ 2023, 368 Rn. 24, beck-online). Hierunter fallen auch Herpes, Haarausfall, Magenschmerzen und Durchfall in Kombination.
Ansprechpartnerin
RAin Anne Middel, Köln
anne.middel@bld.de
Frage nach „Beschwerden“ erfasst auch Gesundheitsbeeinträchtigungen von geringerer Intensität
LG Düsseldorf, Urteil vom 15.6.2023 - 9 O 453/21 (nicht rechtskräftig)