1. Ein Rückstau der Abwasserleitung liegt nur dann vor, wenn das Wasser aus der Abwasserleitung austritt, nicht jedoch, wenn es etwa wegen Überlastung der Abwasserleitung oder des Kanalsystems nicht in diese eintreten kann.
2. Wenn lediglich feststeht, dass das Wasser von der Dachseite her in das Gebäude eingedrungen ist, reicht dies als Erklärung der Entstehung des Schadens nicht aus.
3. Ein mangelnder Nachweis, ob die Ursache des Schadens darin liegt, dass das Regenwasser infolge Überlastung des Entwässerungssystems bereits nicht in die Fallrohre gelangen konnte, also ein nicht versichertes Ereignis vorliegt, oder doch ein Rückstau der gebäudeeigenen Rohre besteht, geht zu Lasten des beweispflichtigen Versicherungsnehmers.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Für Rückstau der Abwasserleitung muss das Wasser aus den Abwasserleitungen austreten
LG Krefeld, Urteil vom 30.10.2024 – 2 O 239/23 (nicht rechtskräftig)