1. Es liegt ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf Bewilligung von rechtlichem Gehör vor, wenn das Gericht nach eingeholtem gerichtlichen Sachverständigengutachten diesen weder ergänzend befragt, zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme auffordert oder ein weiteres Gutachten einholt, wenn Einwände des Klägers (hier: aus einem Privatgutachten) nicht ausgeräumt werden können.
2. Kann der Sachverständige zwischen unfallbedingten und nicht unfallbedingten Schäden unterscheiden und macht sich der Kläger die ihm günstigen Ausführungen des Sachverständigen konkludent zu eigen, liegt kein unzulässiger Ausforschungsbeweis vor, wenn sich der Kläger zur Schadenhöhe auf ein (weiteres) gerichtliches Gutachten bezieht. Zu weiterem Vortrag oder einer Einholung eines weiteren außergerichtlichen Gutachtens ist er nicht gehalten.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Gehörsverstoß bei unterlassener ergänzender Befragung des gerichtlichen Sachverständigen
BGH, Beschluss vom 6.6.2023 - VI ZR 197/21