1. Unter den Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte fallen betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinander greifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt.
2. Die Überprüfung und das Scannen von Ware im Rahmen der Verladung in einen Lkw ist eine Tätigkeit, die den ordnungsgemäßen Umschlag von Gütern erst ermöglicht.
3. Da das Scannen und das Verladen nur „Hand in Hand“ ausgeführt werden konnten, befand sich der Geschädigte ablaufbedingt in einem Gefahrenbereich.
4. Eine Gefahrengemeinschaft liegt auch dann vor, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es durch das enge Zusammenwirken wechselseitig zu Verletzungen kommen kann.
Ansprechpartner
RA Tobias Matz, Köln
tobias.matz@bld.de
Gemeinsame Betriebsstätte beim Scannen und Verladen von Ware
OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 1.3.2023 – 13 U 195/21