1. Der Ehemann ist als Repräsentant der Versicherungsnehmerin einzustufen, wenn er im Rahmen der Risikoverwaltung der versicherten Sache besondere Einwirkungsmöglichkeiten hat.
2. Die genaue Brandentstehung in ihren Details muss der Versicherer im Rahmen einer behaupteten Eigenbrandstiftung nicht nachzeichnen können.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Genaue Brandentstehung muss Versicherer bei einer behaupteten Eigenbrandstiftung nicht nachzeichnen können
LG Hannover, Urteil vom 27.2.2023 - 2 O 206/20 (nicht rechtskräftig)