1. Vereinbaren die Parteien im Rahmen einer abgeschlossenen Teilkaskoversicherung eine Maximalentschädigung auf Basis des Wiederbeschaffungswertes, der durch ein eingeholtes Gutachten festgestellt wurde, ist der Versicherer für einen abweichende Wiederbeschaffungswert darlegungs- und beweispflichtig.
2. Dabei ist dem Versicherer nicht verwehrt, dem Gutachten entgegen zu treten und sich auf etwaige im Gutachten fehlerhaft nicht berücksichtigte Umstände zu berufen. Es stellt sich danach als Gehörsverletzung dar, wenn der Versicherer dem Gutachten hinreichend entgegen tritt und für seinen Vortrag die Einholung eines Sachverständigengutachtens anbietet, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Grenzen des Schätzungsermessens nach § 287 Abs. 2 ZPO
BGH, Beschluss vom 8.2.2023 - IV ZR 9/22