Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO reicht der Vortrag, zwei an die Versicherungsnehmerin gerichtete Schreiben seien stattdessen an ihre Tochter geschickt worden, mit der pauschalen Behauptung eines Kontrollverlustes nicht aus. Es muss in einer solchen Situation vielmehr mangels weiterem Vortrag davon ausgegangen werden, dass die Schreiben ungeöffnet an die Versicherungsnehmerin weitergeleitet wurden und „es noch mal gut gegangen ist“. Dann ist jedoch weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden entstanden.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Britz, Köln
tobias.britz@bld.de