Bei der Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms handelt es sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme um eine Behandlungsmethode, die von der Schulmedizin nicht überwiegend anerkannt ist. Der Versicherer ist daher zur Leistung aus dem Krankenversicherungsvertrag nur dann verpflichtet, wenn zuvor die bestehenden schulmedizinischen Behandlungsmethoden ausgeschöpft wurden.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Hüsniye Mebert, Frankfurt/M.
huesniye.mebert@bld.de
Grundsätzlich keine Erstattungsfähigkeit der Nano-Knife-Behandlung eines Prostatakarzinoms
LG Wiesbaden, Urteil vom 21.7.2022 - 9 O 1650/20