1. Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen der umfassenden Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten nicht verpflichtet, ohne entsprechende Kenntnis oder ohne eine (vom Mandanten darzulegende und zu beweisende) Offenkundigkeit dahingehender tatsächlicher Umstände auf eine mögliche Insolvenzgefahr des Prozessgegners hinzuweisen.
2. Ein Rechtsanwalt ist auch nicht gehalten, sich stets über eine Insolvenzgefahr des Prozessgegners beim Mandanten zu erkundigen. Es besteht keine allgemeine Ermittlungspflicht, zumal ein Rechtsanwalt zwar mandatsbezogene Rechtskenntnisse schuldet, aber keine Kenntnisse zur wirtschaftlichen Stabilität des Gegners. Ein Rechtsanwalt darf sich grundsätzlich auf die Vollständigkeit der tatsächlichen Informationen seines Auftraggebers verlassen.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Alexandra Kelker, Köln
alexandra.kelker@bld.de
Grundsätzlich keine Pflicht zum Hinweis auf Insolvenzgefahr des Prozessgegners
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4.6.2024 – 24 U 1/23