Ist die Schilderung des Unfallhergangs durch den Kläger subjektiv unmöglich (Stillstand des Fahrzeuges), ist davon auszugehen, dass sich dessen Fahrzeug ebenfalls in Bewegung (hier: Rückwärtsfahrt) befand. Es ist dann auch kein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen. Denn wenn auch danach nicht ausgeschlossen werden könnte, dass das Klägerfahrzeug stand, änderte dies nichts an der durch das Berufungsgericht aufgrund freier Beweiwürdigung getroffenen Feststellung, dass sich beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision in Bewegung befanden. In diesem Fall ist von einer hälftigen Haftung auszugehen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Hälftige Haftung bei beiderseitiger Rückwärtsfahrt auf einem Parkplatz
LG Görlitz, Urteil vom 14.10.2021 - 2 S 93/20