Das Sonderzeichen 245 dient vor allem dazu, dass der öffentliche Busverkehr reibungslos fließt. Der übrige Verkehr stelt sich darauf ein, dass diese Spur nur von Bussen benutzt wird. Dadurch wird eine zu berücksichtigende Erwartungshaltung des übrigen Verkehrs geschaffen, deren Auswirkungen im Verkehr z.B. daran ersichtlich wird, dass man sich auf die bessere Sichtbarkeit eines Busses verlässt. Das verkehrswidrige Befahren des Sonderfahrstreifens führt dazu, dass sich der die Busspur Befahrende nicht auf das Vorrecht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO berufen kann. Beide Beteiligte träfe eine jeweils hälftige Haftung.
Anmerkung
Das Verfahren wurde in II. Instanz durch Vergleich beendet. Das Berufungsgericht wies darauf hin, dass der Anscheinsbeweis zunächst gegen den Linksabbieger aus § 9 StVO sprechen würde. Allerdings führte der Verkehrsverstoß des die Busspur verbotswidrig Befahrenden zu einer Mithaftung. In welcher Höhe ließ der Senat offen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de