Ein auf der Autobahn stehendes Fahrzeug stelllt für den nachfolgenden Verkehr eine ungewöhnliche Situation dar und begründet ein Gefahrenpotential, dass auch in die Abwägung mit der Unaufmerksamkeit des Auffahrenden und / oder dessen Fehlreaktion einzubeziehen ist (hier: 75 zu 25 zu Lasten des Lkw).
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Haftung bei Auffahren eines Lkw aus Unaufmerksamkeit auf einen aus ungeklärten Gründen auf der rechten Spur stehenden Pkw
OLG Koblenz, Beschluss vom 6.6.2023 - 12 U 1702/22