1. Dient eine Sperrfläche (Zeichen 298) als Fahrtstreifenbegrenzung zur Trennung beider Fahrbahnhälften, schützt sie in erster Linie den Gegenverkehr und bezweckt andererseits, dass nur rechts von der Linie gefahren werden darf, sodass ein Überholen unter Inanspruchnahme der abgegrenzten anderen Fahrbahnhälfte unzulässig ist. Sie spricht allerdings ein Überholverbot nicht unmittelbar aus.
2. Daraus, dass die infrage stehenden Markierungen selbst dort nicht einem Überholverbot im Sinne § 5 Abs. 3 StVO gleichzusetzen sind, wo wegen der Beschaffenheit der Straße ein Überholen an dieser Stelle nicht ohne ein verbotswidriges Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung möglich ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass derartige Markierungen keine Auswirkungen auf die Verkehrserwartung eines vorausfahrenden Verkehrsteilnehmers haben. Im Gegenteil schützt eine solche Markierung, wo sie sich wegen der Enge der Fahrbahn faktisch wie ein Überholverbot auswirkt, auch das Vertrauen des Vorausfahrenden, an dieser Stelle nicht mit einem Überholtwerden rechnen zu müssen. Er darf sich - ähnlich wie bei einer natürlichen Straßenverengung - darauf verlassen, dass sich ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer verkehrsordnungsgemäß verhält, also nicht zum Überholen ansetzt, wenn dies nur durch Überfahren der Fahrstreifenbegrenzung oder der Sperrfläche möglich ist (BGH, Urteil vom 28.4.1987 - VI ZR 66/86).
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de