Aufgrund der Gesamtindizien (hier u.a.: Firmierung, Personen der Gesellschafter, Außenauftritt, übernommenes Personal, Anschrift, Briefkopf) kann eine neu gegründete, nahezu namensgleiche Anwalts-GmbH auch eine Rechtscheinhaftung für die Schlechtleistung einer ehemaligen Anwalts-GbR treffen, insbesondere wenn sie Mandate für diese "abwickelt".
Anmerkung
Die Entscheidung behandelt den Regress eines Rechtsschutzversicherers wegen Schlechtleistung in einem für einen Versicherungsnehmer gedeckten Mandat. Von der beklagten Kanzlei wurde im Regressprozess wechselhaft dazu vorgetragen, ob sie Rechtsnachfolgerin einer nahezu namensgleichen Anwalts-GbR ist. Insoweit wertete das LG schon die Einlassung eines ersten Prozessvertreters, der eine Einzelrechtsnachfolge im betroffenen Mandat bejahte, die dann aber später wieder von einem neuen Prozessvertreter geleugnet wurde, als bindendes Zugeständnis. Es stützte sich zugleich darauf, dass hier unter anderem aufgrund der oben genannten Indizien, auch eine entsprechende Rechtscheinhaftung vorliege. Die Beweisaufnahme, welche die Kausalität der festgestellten Pflichtverletzung bestätigte, weckte zudem Zweifel, dass die Mandanten, die offenbar andere Verbraucherstreitigkeiten bei der Kanzlei in Auftrag gegeben hatten, von dem konkreten Vorprozess überhaupt wussten.
Ansprechpartner
RA Dr. Joachim Grote, Köln
joachim.grote@bld.de
RA Fabian Triesch, Köln
fabian.triesch@bld.de
Haftung einer Anwalts-GmbH für zum Teil von einer namensgleichen Anwalts-GbR erbrachten Tätigkeiten wegen Schlechtleistung bei der versuchten Rückabwicklung dreier Lebensversicherungsverträge in einem Mandat (mit BLD-Anmerkung)
LG Köln, Urteil vom 6.5.2022 - 12 S 5/20