Der Fahrer eines Ackerschleppers ist als „Wie-Beschäftiger“ anzusehen, wenn er in einem landwirtschaftlichen Betrieb Heuballen aus einer Halle fährt und hierbei einen Giebel touchiert, sodass die Halle einstürzt. Ihm kommt somit das Haftungsprivileg des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zugute. Bei dem unentgeltlichen sowie nur einmalig ausgeübten „Heuballen-Transport“ handelt es sich um eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende und dem Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Diese verrichten sonst angestellte Personen. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Fahrer den Ackerschlepper eigenmächtig in Betrieb genommen hat. Vielmehr ist entscheidend, dass der Mann die Arbeit im Hinblick auf eine von ihm angestrebte, längerfristige Geschäftsbeziehung ausgeführt hat.
Ansprechpartner
RA Artur Baranski, Berlin
artur.baranski@bld.de
Haftungsprivileg als "Wie-Beschäftiger" bei unentgeltlichem Heuballen-Transport
OLG Naumburg, Beschluss vom 6.6.2023 - 8 U 17/23