1. Die sog. Lückenfall-Rechtsprechung kommt jedenfalls dann nicht zur Anwendung, wenn es sich nicht um eine gut sichtbare Grundstücksausfahrt handelt.
2. Allein der Verstoß gegen ein Überholverbot führt nicht zu einer Mithaftung des fließenden Verkehrs. Überholverbote dienen nicht dem Schutz des in den fließenden Verkehrs Einfahrenden. Der Wartepflichtige, der durch eine freigehaltene Lücke nach links in den fließenden Verkehr einbiegen möchte, muss mit der etwaigen Nichtbeachtung von Überholverboten rechnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Nichtbeachten erforderlicher Seitenabstände können zu einer Mithaftung des Überholenden führen, wenn sich der Überholende dadurch außer Stande setzt, unfallverhütend zu reagieren.
Ansprechparterin
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Haftungsverteilung zwischen aus Grundstück ausfahrendem Linksabbieger (75%) und verkehrswidrigem Kolonnenüberholer (25% - Betriebsgefahr)
AG Hanau, Urteil vom 16.3.2023 - 38 C 55/19 (18) (nicht rechtskräftig)