1. Zwar verliert der unberechtigte Nutzer des Sonderfahrstreifens (hier: Busspur) nicht die ihm gegenüber dem entgegenkommenden Linksabbieger zustehende die Vorfahrt. Allerdings kann der Linskabbieger den gegen ihn sprechenden Beweis des ersten Anscheins, den Unfall verursacht zu haben, erschüttern. Dies ist dann anzunehmen, wenn der Linksabbieger nachweist, sich pflichtgemäß verhalten zu haben.
2. Ist der Anscheinsbeweis erschüttert, richtet sich die Haftungsverteilung an den Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge aus. Zu Lasten der Bevorrechtigten ist u.a. das verbotswidrige Rechtsüberholen auf der Busspur zu brücksichtigen. Eine Geschwindigkeit von 33 bis 51 km/h stellt bei unübersichtlicher Verkehrslage, verbotswidrigen Befahrens eines Sonderfahrstreifens und verbotswidrigen Überholens eine unangemessene und unangepasste Geschwindigkeit dar. In dieser Situation erscheint eine Haftungsverteilung von 40 % für den Linksabbieger und 60 % für den unberechtigten Benutzer der Busspur angemessen.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Haftungsverteilung zwischen Linksabbieger und unberechtigtem Benutzer der Busspur
LG Berlin, Urteil vom 1.11.2023 - 45 S 14/21