1. Es handelt sich nicht um einen typischen Unfall im Zusammenhang mit dem unachtsamen Aussteigen aus einem Fahrzeug, wenn es zu einer Kollision kommt zwischen einem Radfahrer, der auch nach mehrfacher Ansprache gegen eine um ca. 45 Grad geöffnete Fahrzeugtür stößt, die geöffnet wurde, als sich der Radfahrer noch nicht in Sicht befand und an der sich der Insasse befindet, der sich aufgrund von Bewegungseinschränkungen nur langsam aus dem Fahrzeug bewegen konnte.
2. Bei der Haftungsverteilung sind die Maßstäbe der §§ 9 StVG, 254 BGB und 1 StVO einerseits und 7 StVG andererseits anzusetzen. Eine Haftungsverteilung 75 % (Radfahrer) und 25 % (Türöffner) erscheint in diesem Fall angemessen.
3. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlich getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang bestehen dann, wenn die Partei trotz entsprechenden Beweisangebots zum Unfallhergang nicht angehört wurde. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet worden, kann das Nichterscheinen der Partei dieser nicht zur Last gelegt werden.
Ansprechpartner
RA Cornelius Maria Thora, Frankfurt/M.
cornelius.thora@bld.de
Haftungsverteilung zwischen Radfahrer und Türöffner bei Kollision mit um 45 Grad geöffneter Tür
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 26.9.2023 - 9 U 88/22