Bei einer Kollision zwischen einem auf der Straße rückwärts Fahrenden und einem aus einem Grundstück in den fließenden Verkehr Ein- oder vom Fahrbahnrand Anfahrenden spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen den Einfahrenden (§ 10 Abs. 1 StVO), nicht aber gegen den Rückwärtsfahrenden aus § 9 Abs. 5 StVO.
Ansprechpartnerin
RAin Runa Stopp, Berlin
runa.stopp@bld.de
Haftungsverteilung zwischen Rückwärtsfahrendem und Anfahrendem/Einfahrendem
AG München, Urteil vom 20.9.2023 - 332 C 3142/23 (nicht rechtskräftig)