1. Die Vollständigkeit der dem Treuhänder seitens der beklagten Versicherung übergebenen Unterlagen betrifft nicht die materielle Rechtmäßigkeit der jeweiligen Beitragsanpassung, sondern das hierfür vorgesehene Verfahren.
2. Der BGH hat bereits im Verfahren IV ZR 68/22 klargestellt, dass die Fehlerhaftigkeit einer an § 155 Abs. 2 VAG zu messenden Limitierungsmaßnahme die materielle Wirksamkeit einer Prämienanpassung unberührt lässt.
3. Ein Hilfsantrag auf vollständige Limitierung der Beitragsanpassungen auf Null erfolgt rechtsmissbräuchlich „ins Blaue hinein“, wenn der Kläger für die behaupteten Rechtsverstöße keine konkreten Anhaltspunkte vorträgt, sondern lediglich subjektive Zweifel mitteilt.
4. Die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze, die auch nach BGH IV ZR 68/22 weiter gelten, entbinden den Kläger nicht von einem primären Mindestvortrag mit auf den Streitfall zugeschnittenen Ausführungen.
5. Ein bloßer pauschaler Verweis auf nicht eingehaltene Rechtsvorschriften ist kein hinreichender Sachvortrag, sondern eine rein spekulative Äußerung.
6. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, ohne Einsichtnahme in die Unterlagen des Versicherers könne er keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine schwerwiegend fehlerhafte Ermessensentscheidung bei der Limitierungsmittelvergabe vorbringen.
Ansprechpartnerin
RAin LIsa-Maria Bisello, Frankfurt/M.
lisa-maria.bisello@bld.de
Hilfsantrag auf künftige Nulllimitierung ist mangels konkreten Vortrags rechtsmissbräuchlich
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 2.10.2024 - 3 U 188/23 (nicht rechtskräftig)