Die Information auf der Website des Versicherers, dass Covid-19 vom Versicherungsschutz der Betriebsschließungsversicherung gedeckt sei, ist für die Frage des Deckungsschutzes für eine coronabedingte Betriebsschließung unerheblich. Dabei ist ebenso unerheblich, ob eine solche Information auf der Homepage geteilt wurde oder durch einen Mitarbeiter direkt erfolgte. Entscheidend für den Umfang des Deckungsschutzes ist das Klauselverständnis im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier: 2017).
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Hinweis auf der Homepage des Versicherers hat keinen Einfluss auf den Deckungsschutz für eine coronabedingte Betriebsschließung
OLG Frankfurt/M., Hinweis vom 12.4.2022 - 12 U 64/21 (nicht rechtskräftig)