Vereinbaren die Parteien eines Beförderungsvertrags die Geltung der ADSp 2017, gilt für die Haftung des Spedituers für Beschädigungen des Transportguts bei grenzüberschreitenden multimodalen Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke bei unbekanntem Schadenort ein Haftungshöchstbetrag von zwei Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm gemäß ZIffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017, nicht dagegen gemäß der nach Ziffer 23.2 Satz 1 Fall 2 ADSp 2017 anwendbaren Vorschrift des § 431 HGB ein Haftungshöchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten für jedes Kilogramm. Ziffer 23.1.2 Satz 1 ADSp 2017 ist für solche Fälle gegenüber Ziffer 23.2 Fall 2 ADSp 2017 lex specialis.
Ansprechpartner
RA Jochen Boettge, München
jochen.boettge@bld.de
Höchstbetrag für die Haftung des Spedituers für Beschädigungen bei grenzüberschreitenden multimodalen Beförderungen unter Einschluss einer Seestrecke bei unbekanntem Schadenort
BGH, Urteil vom 27.10.2022 - I ZR 139/21