Die 10.000 Euro, die die Gesetzesbegründung im Rahmen der Kostenschätzung für die Hinterbliebenengeldentschädigung nennt, sind als Orientierungspunkt und Richtschnur, nicht aber als Obergrenze zu sehen (BGH, Urteil vom 6.12.2022 - VI ZR 73/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.8.2020 - 12 U 870/20 - NJW 2021, 168; LG Tübingen, Urteil vom 17.5.2019 - 3 0 108/18; LG München II, Urteil vom 17.5.2019 - 12 0 4540/18; LG Leipzig, Urteil vom 8.11.2019 - 5 0 758/19; LG Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018 - 3 0 219/18). Nach dem Willen des Gesetzgebers ist zudem zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetzt, im Ergebnis damit hinter der Schockschaden-Rechtsprechung zurückzubleiben hat, weshalb zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen der dem Hinterbliebenen im Einzelfall zuerkannte Betrag im Regelfall hinter demjenigen zurückbleiben muss, der ihm zustände, wenn das von ihm erlittene seelische Leid die Qualität einer Gesundheitsverletzung hätte (BGH, Urteil vom 6.12.2022 - VI ZR 73/21; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.8.2020 - 12 U 870/20 - NJW 2021, 168, Rn. 18).
Anmerkung
Das LG Magdeburg hat das außergerichtlich gezahlte Hinterbliebenengeld von jeweils 10.000 Euro für die Eltern und den Bruder für angemessen und der Höhe nach ausreichend erachtet. Es hat die Klage hinsichtlich jeweils weiterer 5.000 Euro abgewiesen. Das OLG Naumburg hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen.
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