1. Der Versicherer hat eine Eigenbrandstiftung grundsätzlich ohne Beweiserleichterungen voll zu beweisen. Ihm ist jedoch eine Beweisführung durch Indizien eröffnet.
2. Bei einer Beweisführung durch Indizien ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Versicherer die konkrete Begehungsweise nachweist, es reicht vielmehr die richterliche Überzeugung, dass nur der Versicherungsnehmer als Täter infrage kommt.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de