1. Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr durch Rechtsabbiegen gelten die Pflichten des § 9 StVO. Kommt es im Zusammenhang mit dem Ausfahren zu einer Kollision, haftet derjenige, der nicht möglichst weit rechts fährt und nicht ausreichend auf den nachfolgenden Verkehr achtet, allein.
2. Etwas anderes gilt, wenn die Fahrstreifen mit Richtungspfeilen markiert und durch Leitlinien abgegrenzt sind. Diese sind auch dann (weiter) verbindlich - und nicht nur eine bloße Empfehlung -, wenn sie vor einer weiteren Einfahrt auf der Fahrbahn angebracht sind.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren grundsätzlich die Sorgfaltspflichten des § 9 StVO
AG Mitte, Urteil vom 23.2.2023 - 122 C 239/22 V (nicht rechtskräftig)