Im Rahmen von § 92 VVG und unter dem Merkmal „Eintritt des Versicherungsfalls" ist von einer autonomen, am Normzweck orientierten Auslegung der Voraussetzung „Versicherungsfall" auszugehen (Langheid/Wandt/Staudinger, 3. Aufl. 2022, VVG § 92 Rn. 7). Da § 92 den Erfahrungen Rechnung tragen will, welche die Parteien bei der Schadensregulierung miteinander gemacht haben, kommt es demzufolge nicht darauf an, ob die objektiven Merkmale der Risikobeschreibung erfüllt sind, subjektive Risikoausschlüsse eingreifen oder der Versicherer eine Entschädigung geleistet oder abgelehnt hat. Ausreichend für das Kündigungsrecht ist im Gegenteil, dass der Versicherungsfall also lediglich nach einem laienhaften, untechnischen Verständnis eingetreten ist (Langheid/Wandt/Staudinger, 3. Aufl. 2022, WG § 92 Rn. 7).
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Im Rahmen von § 92 VVG ist von einer autonomen, am Normzweck orientierten Auslegung der Voraussetzung „Versicherungsfall" auszugehen
LG Heilbronn, Urteil vom 31.1.2023 - II 4 O 105/20 (nicht rechtskräftig)