1. Das Beweissicherungsverfahren dient nicht der Ausforschung von Tatsachen mit ungeigneten Beweismitteln.
2. Das Beweisicherungsverfahren dient nicht der Schadensbezifferung: es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dem Geschädigten das Einholen eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages abzunehmen.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Im selbständigen Beweisverfahren besteht kein Rechtschutzinteresse für Beweiserhebungen durch ungeeignete Beweismittel
AG Mitte, Beschluss vom 2.6.2022 - 111 H 1/22 V