1. Ist die Deckungsverpflichtung des Sachversicherers für Bruchschäden an Ableitungsrohren auf innerhalb des gesamten Baukörpers einschließlich der Bodenplatte verlegte Rohre beschränkt, sind im Ziegelschotter unter einer nichttragenden Betonsohle bzw. einem Betonestrich mit Styropor-Dämmung verlegte Ableitungsrohre nicht versichert.
2. Allein das Auftreten von Bodenabsackungen unterhalb des Gebäudes stellt keinen durch bestimmungswidrigen Leitungswasser verursachten Gebäudeschaden dar.
3. Der Annahme einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigeobliegenheit steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer zunächst davon ausgegangen ist, vollumfänglich Ersatz von seinem Vermieter zu erhalten.
Ansprechpartner
RA Karsten Mühlhausen, Hamburg
karsten.muehlhausen@bld.de
Im Ziegelschotter unter einer nichttragenden Betonsohle verlegte Ableitungsrohre sind keine Ableitungsrohre innerhalb des Baukörpers einschließlich der Bodenplatte verlegte Rohre
LG Hamburg, Urteil vom 14.3.2024 - 332 O 85/23