1. Für die Vortäuschung des Versicherungsfalls spricht, wenn der Versicherungsnehmer bereits in der Vergangenheit durch die Anzeige mehrerer Versicherungsfälle auffällig geworden ist. Die hierdurch bereits entstehenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit verdichten sich, wenn dieser den wertvollen Schmuck und das Bargeld in nicht unbeträchtlicher Höhe in einem einfachen Möbeltresor in seinem Schlafzimmerschrank aufbewahrt haben will, nachdem nur drei Jahre zuvor bereits Schmuck und Bargeld im Wert von insgesamt 45.000,00 Euro aus bzw. mitsamt einem ähnlichen Möbeltresor entwendet worden sein sollen. Dies umso mehr, als der Versicherungsnehmer den angeblich entwendeten Schmuck zuvor sicher in einem Bankschließfach aufbewahrt hatte.
2. Für das Vortäuschen des Einbruchdiebstahls spricht zudem, wenn die am Gartentor vorgefundenen Spuren nicht von dem Einbruch stammen, sondern älter sind.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de