1. Folgende Indizien sprechen zur Überzeugung des Gerichts für eine Eigenbrandstiftung:
- Brand passiert unmittelbar vor dem Abrissdatum des Gebäudes,
- ein vermeintlich geplanter Abbau seitens des Versicherungsnehmers ist aus zeittechnischen Gründen nicht durchführbar,
- der Versicherungsnehmer hat die Eigenbrandstiftung gegenüber einem Zeugen zugegeben und
- es droht ein finanzieller Schaden durch den Abriss.
2. Nimmt das Gericht eine Eigenbrandstiftung an, so ist der Versicherer darüber hinaus auch wegen einer vertragswidrigen Gefahrerhöhung des Versicherungsnehmers leistungsfrei gemäß §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 23 Abs. 1 VVG.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de