1. Zeugenaussagen, die keinerlei Angaben zum Aufenthaltsort der als gestohlen gemeldeten Gegenstände im Zeitpunkt des Einbruchsdiebstahls enthalten, können das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht beweisen.
2. Wenn der Geschädigte des Einbruchsdiebstahls am Tatabend keine Anstalten unternimmt zu ermitteln, was gestohlen wurde, obwohl er kurz vor dem Geschehen eine teure, fremdfinanzierte Uhr gekauft hat, birgt dies Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.
3. Es ist unglaubhaft, dass ein potentieller Einbrecher genau das maximal 30-minütige Zeitfenster, in dem sich alle Bewohner eine Etage oberhalb in der Wohnung der Mutter der Klägerin befanden, abgepasst haben soll, ohne dabei angesichts der Uhrzeit sicher sein zu können, dass die Bewohner nicht nur zu Bett gegangen sind.
4. Es bestehen Zweifel am Einbruchsgeschehen, da nur ein Schrank im Schlafzimmer durchsucht wurde und der Täter damit hätte wissen müssen, wo sich die geltend gemachten Objekte befunden haben.
5. Wenn schon auf der ersten Stufe das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung nicht schlüssig dargelegt bzw. bewiesen wurde, kommt es nicht mehr darauf an, ob die von der Gegenseite vorgetragenen Umstände eine erhebliche Wahrscheinlichkeit begründen, dass der Einbruchsdiebstahl nicht stattgefunden hat.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Indizien gegen den Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls
LG Aachen, Urteil vom 7.11.2024 – 9 O 216/23 (nicht rechtskräftig)