Ist nicht zu erklären, wie potentielle Täter eine Beute in gewichts- und größenmäßig erheblichem Umfang ohne Auskundschaftung der Innenräume hätten wegschaffen können und ist ein geplanter Einbruchdiebstahl nicht nachvollziehbar, weil es sich bei der Anschrift des Versicherungsnehmers um eine typische mehrgeschossige größere Wohnblockanlage älterer Bauart handelt, wohingegen eine besonders wertvolle Beute bei freistehenden Einfamilienhäusern villenähnlichen Charakters oder städtischen Luxusappartements typisch ist und bedeutet ein Einbruch beim Versicherungsnehmer mit einem umfangreichen Auskundschaften der Lebensgewohnheiten und der potentiellen Beute einen zu hohen Aufwand, ist der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls erschüttert, es drängt sich vielmehr die mangelnde Wahrscheinlichkeit eines gezielt geplanten Einbruchs auf. Ebenso spricht gegen einen Einbruch, wenn die Wohnung im 7. Stock liegt und ein Einbruch, bei dem eine erhebliche Beutemenge fortgeschafft wurde, nur in untere Stockwerke zu erwarten gewesen wäre. Ein weiteres Indiz, das in dieses Bild passt, ist die mangelnde Hehlereignung der angeblich gestohlenen Gegenstände.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Indizien gegen den Nachweis eines Einbruchstahls
OLG Frankfurt/M., Urteil vom 1.2.2023 - 7 U 160/21 (nicht rechtskräftig)