Inhaltliche Belehrungsmängel (hier: die fehlende ausdrückliche Nennung der Schriftform) führen dann nicht zu einem ewigen Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 VVG a.F., wenn das Vertragslösungsrecht im Übrigen unter den wesentlich gleichen Bedingungen ausgeübt werden konnte.
Anmerkung
Das OLG Frankfurt/M. folgt hier den Erwägungen des EuGH aus den Entscheidungen vom 19.12.2019 - C-355/18 bis 357/18 und C-479/18, wonach nicht jede unrichtige Information des Versicherungsnehmers über die Form der Erklärung des Widerspruchs als fehlerhafte Belehrung anzusehen sei. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung nicht die Möglichkeit genommen ist, sein Widerspruchsrecht unter vergleichbaren Bedingungen auszuüben, was unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu prüfen sei. Unerheblich sei dabei, dass die Entscheidung des EuGH zu österreichischem Recht ergangen sei, denn bei diesem bestehe kein sachlicher Unterschied zur deutschen Ausgangslage.
Entsprechend hat sich jüngst auch das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.2.2022 - 4 U 208/20 positioniert, das zudem in einem solchem Fall - entgegen BGH, Urteil vom 7.5.2014 - IV ZR 76/11 - weiterhin die Jahresfrist aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zur Anwendung bringt.
Ansprechpartner
RA Dr. Tobias Britz, Köln
tobias.britz@bld.de