Eine interne Mitteilung eines Mitarbeiters des Versicherers an weitere Mitarbeiter aus dem Jahr 2020, die davon ausgeht, dass Deckungsschutz in der Betriebsschließunbsversicherung für eine coronabedingte Betriebsschließung bestehe, hat keinen Einfluss auf den tatsächlichen Deckungsschutz.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Internes Mitarbeiterschreiben wirkt sich nicht auf den Umfang des Deckungsschutzes aus
OLG München, Hinweis vom 10.3.2022 - 14 U 9473/21 (nicht rechtskräftig)