1. Der Einwand der materiellen Unwirksamkeit scheitert jedenfalls daran, dass die Klagepartei den Beweis des Gegenteils durch die Beklagte treuwidrig vereitelt hat, weil sie es der Beklagten schuldhaft unzumutbar gemacht hat, ihre Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Die Unterbevollmächtigte, an welche die Unterlagen mangels Anwesenheit der Klägervertreter übergeben worden wären, hätte diese nicht an die Klägervertreter weitergeben dürfen.
2. Eine Überprüfung des Treuhändervorgangs birgt die Gefahr, dass die Überprüfung der Richtigkeit der Anpassung im Übrigen unterbliebe und eine diesbezüglich nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt würde, obwohl auch ein anderer Treuhänder – im vorliegenden Fall sodann (unterstellt) vollständig informiert – die Zustimmung hätte erteilen müssen. Die Kammer hat daher allein die Prämienanpassung inhaltlich zu überprüfen, nicht aber den Treuhändervorgang an sich. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er lediglich die Überprüfung begehrt, ob überhaupt anhand der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen eine Zustimmung erfolgen durfte. Er verdeutlicht damit, dass er unabhängig davon, ob der Treuhänder auch vollständig informiert die Zustimmung hätte erteilen müssen – einmal unterstellt, er sei nicht vollständig seitens der Beklagten informiert worden – nur wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorliegenden Unterlagen die Beiträge zurückfordern will. Die Vollständigkeit der Unterlagen ist indes nicht Voraussetzung für die die Prämienanpassung entscheidenden Umstände.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Isoliertes Bestreiten der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen / Beweisvereitelung
LG München I, Urteil vom 5.1.2023 - 41 O 4110/22 (nicht rechtskräftig)