1. Der Unfall eines Arbeitnehmers stellt keinen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb des Arbeitgebers dar. Dabei spielt keine Rolle, dass das unfallbeteiligte Fahrzeug, indem der Arbeitnehmer saß, auf den Arbeitgeber zugelassen war.
2. Beauftragt der Arbeitgeber wegen des unfallbedingten Ausfalls des verletzten Arbeitnehmers einen Subunternehmer, kann er keinen Ersatz für die aufgewendeten Kosten verlangen - hierbei handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden, der nach §§ 7 StVG, 823 BGB nicht erstattungsfähig ist.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Kein Anspruch auf Ersatz von mittelbaren Schäden gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer
LG Berlin, Urteil vom 31.8.2023 - 44 O 41/23 (nicht rechtskräftig)