Ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe von Nachträgen zum Versicherungsschein lässt sich nicht auf Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 DS-GVO stützen. Anhaltspunkte dafür, dass die DS-GVO dazu geschaffen worden wäre, die Struktur des Prozessrechts, die jedem Anspruchssteller die Darlegung und den Beweis der ihm günstigen Tatsachen auferlegt, umzukehren, bestehen nicht.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Kein Anspruch auf Herausgabe von Nachträgen zum Versicherungsschein aus Art. 15
OLG Braunschweig, Beschluss vom 8.3.2023 - 2 U 179/22 (nicht rechtskräftig)