Sind beide Elternteile privat krankenversichert, ist die Obergrenze für den möglichen Versicherungsschutz des Kindes (insgesamt) der Umfang des Versicherungsschutzes des höher versicherten Elternteils. Sind beide Elternteile gleich hoch versichert, ergibt sich die Obergrenze aus der Versicherung eines Elternteils. Weitergehender Versicherungsschutz kann nicht verlangt werden, § 198 Abs. 1 VVG sowie eine entsprechende vertragliche Regelung sind eindeutig.
Ansprechpartner
RA Michael Rauscher, München
michael.rauscher@bld.de
In Verbindung stehende Entscheidungen
LG München I, Urteil vom 27.9.2024 - 41 O 15658/23 (nicht rechtskräftig)
Kein Anspruch auf Kindernachversicherung in gleichartige Verträge beider Elternteile
OLG München, Beschluss vom 9.12.2024 - 25 U 3592/24 e (nicht rechtskräftig)