Die Geltendmachung des Anspruchs auf nochmalige Herausgabe der Nachtragsversicherungsscheine ist treuwidrig. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Versicherungsnehmerin einen Zugang zum Online-Kundeninformationsportal hat und über diesen sämtliche Nachträge zum Versicherungsschein abrufen kann. Warum dies der Versicherungsnehmerin nun nicht zumutbar sein soll, wird von ihr nicht vorgetragen. Vielmehr ist sie lediglich der Ansicht, dass eine solche Abrufbarkeit einem Anspruch aus Art. 15 DSGVO nicht entgegenstehen könne. Dies wird vom Senat nicht geteilt, weil der Versicherer der Versicherungsnehmerin die zumutbare Möglichkeit zur Erlangung der begehrten Nachträge zum Versicherungsschein gegeben hat. Sich dann auf einen Anspruch zu berufen, obwohl die begehrten Unterlagen in wenigen Minuten selbst zu erlangen sind, stellt sich als treuwidrig und rechtsmissbräuchlich dar. Ob – wie das LG angenommen hat – eine Erfüllung eingetreten ist, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Offenbleiben kann ferner, ob die DSGVO angesichts ihres Schutzzweckes in Konstellationen der vorliegenden Art überhaupt einen Anspruch auf Herausgabe von Nachträgen zum Versicherungsschein begründen kann.
Ansprechpartner
RA Stephan Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
In Verbindung stehenden Entscheidungen
OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 13.7.2023 - I-13 U 102/22 und I-13 U 44/23
Kein Anspruch auf nochmalige Herausgabe der Nachtragsversicherungsscheine bei Abrufbarkeit über Online-Portal
OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.9.2023 - 1 U 47/23 (nicht rechtskräftig)