1. Bei § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG handelt es sich um eine nur einmalig zu erfüllende vorvertragliche Verpflichtung des Versicherers, die keine eingehenden Ermittlungs- und Nachforschungstätigkeiten oder eine allgemeine Risikoanalyse verlangt.
2. Die Regelung des § 6 Abs. 4 VVG soll den Pflichtenkreis des Versicherers nicht grundsätzlich ausweiten oder diesen gar zum treuhänderischen Sachwalter des Versicherungsnehmers für das Versicherungsverhältnis berufen.
3. Der Versicherer muss in der Regel erst gemäß § 6 Abs. 4 VVG tätig werden, wenn er aufgrund der ihm vorliegenden Informationen erkennen kann, dass der Versicherungsnehmer falsche Vorstellungen über wesentliche Vertragspunkte hat.
4. Sofern sich der Hausratwert des Versicherungsnehmers mit den Jahren vergrößert, muss dieser selbst eine Anpassung der Versicherungssumme an die neuen Verhältnisse beantragen.
5. Die Bedarfsermittlungspflicht des Versicherers wird schon durch das Ergebnis zielgerichteter Bemühungen erfüllt und ist nicht auf einen bestimmten Erfolg gerichtet.
6. Teilt der Versicherungsnehmer bloß seinen Umzug mit, genügt es, wenn der Versicherer den Hinweis auf möglicherweise anzupassenden Versicherungsschutz mit einfachem Brief versendet.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterhöhung der Versicherungssumme
OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.9.2024 - 1 U 13/24