1. Es besteht kein Entschädigungsanspruch eines Arbeitsnehmers nach zahlreichen, jedoch unwirksamen Kündigungen gegen den Arbeitgeber. Allein durch den Ausspruch einer rechtsunwirksamen Kündigung werden die Rechte eines Arbeitnehmers nicht verletzt und der Arbeitgeber verstößt durch den Ausspruch einer rechtsunwirksamen Kündigung nicht gegen seine dem Arbeitnehmer gegenüber bestehenden Rücksichtnahmepflichten. Im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen sind grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Vertragspflichtverletzung oder einer unerlaubten Handlung zu erfüllen.
2. Für die Beurteilung, ob ein Schikanecharakter vorliegt, ist nicht von Bedeutung, dass der Arbeitnehmer mit den Klagen gegen die Rechtswirksamkeit der Kündigungen obsiegt hat. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass den Änderungskündigungen jeweils kein sachlicher Anlass zugrunde lag und der Arbeitgeber bereits bei ihrem Ausspruch deren Unwirksamkeit habe erkennen können.
Ansprechpartnerin
RAin Alexandra Franzke, Köln
alexandra.franzke@bld.de
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Entschädigung wegen angeblicher Depressionen durch zahlreiche unwirksame Kündigungen
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.3.2024 - 2 Sa 116/23 (nicht rechtskräftig)