1. Eine Klausel, die den Versicherer zum Zahlungsaufschub berechtigt, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, gewährt dem Versicherer ein Leistungsverweigerungsrecht bis zur Klärung der Empfangsberechtigung.
2. Das Leistungsverweigerungsrecht berührt den versicherungsvertraglichen Anspruch auf Verzinsung der Entschädigung nicht.
3. Bei vereinbarter Wiederherstellungsklausel findet hinsichtlich der Zeitwertentschädigung § 1128 BGB Anwendung.
4. Wenn das Grundstück, auf dem das versicherte Gebäude aufsteht, mit mehreren Grundpfandrechten belastet ist, müssen alle Realgläubiger hinsichtlich der Versicherungsleistung nach Maßgabe der §§ 94 VVG, 1128 BGB beteiligt werden. Dies benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen und läuft den Interessen der Realgläubiger nicht zuwider.
5. Die Berufung des Versicherers auf §§ 1128 BGB, 94 VVG ist nicht treuwidrig, weil bei mehreren Realgläubigern die Gefahr besteht, die Versicherungsleistung mehrfach erbringen zu müssen.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung allein an Versicherungsnehmer bei fehlender Beteiligung aller Realgläubiger gemäß §§ 1128 BGB, 94 VVG
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.11.2024 – 1 U 180/22 (nicht rechtskräftig)