Eine Autowerkstatt, die als „Select-Partner“ der Kaskoversicherung des Unfallgeschädigten dessen Fahrzeugschaden repariert und bezahlt bekommt, kann (aus abgetretenem Recht des Geschädigten) den Differenzbetrag zwischen den auf Basis des „Select-Partner-Vertrages“ in Rechnung gestellten Reparaturkosten und den ortsüblichen und angemessenen Reparaturkosten (hier: mehr als 5.000 Euro Differenz) nicht gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners als (Rest-)Schadensbetrag geltend machen.
Ansprechpartnerin
RAin Dr. Corinna Carl, Berlin
corinna.carl@bld.de
Kein Anspruch einer Autowerkstatt auf Restschadensersatz nach Abrechnung als „Select-Partner“
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.7.2022 - 12 U 454/22