1. Einen ihm nicht aus der Schließung des Betriebes, sondern aus den Erklärungen auf der Webseite oder anderen Verhaltens des Versicherers adäquat-kausal entstandenen Schaden — gleich ob auf vertraglicher oder deliktischer Grundlage — hat der Versicherungsnehmer bereits nicht hinreichend dargelegt, wenn er noch nicht einmal näher dazu vorgetragen hat, ob er die Aussagen des Versicherers aus der ersten Jahreshälfte 2020 auf der Website, dass eine Betriebsschließung wegen Corona als mitversichert gelte, überhaupt zur Kenntnis nahm und, falls ja, wann genau. Er hätte zunächst schlüssig darlegen müssen, wann er von den Erklärungen auf der Webseite des Versicherers Kenntnis gehabt hatte. Er hätte dann schlüssig darlegen müssen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Erklärungen auf der Webseite dazu entschlossen habe, nicht eine andere Betriebsschließungsversicherung bei einem Wettbewerber des Versicherers abzuschließen, die zu diesem Zeitpunkt (der Kenntnisnahme bzw. der Entschlussfassung) das Coronavirus bei Neuabschlüssen noch mitversicherten.
2. Eine Pflicht, einen tatsächlich nicht erfassten Schadenfall zu regulieren, folgt nicht aus § 1 a VVG. Wenn — wie festgestellt — der konkrete Schadenfall aber nicht versichert ist, ist auch schwerlich eine Pflichtverletzung des Versicherers denkbar, die dem Versicherungsnehmer eine bestehende Regulierungsmöglichkeit genommen hätte. Es kann daher auch dahinstehen, ob der Versicherer die Einstandspflicht aus falschen Gründen ablehnte, wenn eine Einstandspflicht in jedem Fall nicht bestand.
Ansprechpartner
RA Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther, Köln
dirk-carsten.guenther@bld.de
Kein Anspruch wegen Aussagen auf der Website des Versicherers
LG Darmstadt, Urteil vom 16.11.2022 - 4 O 212/21