1. Das Öffnen des Fahrzeugs mithilfe des Funksignals der Fahrzeugschlüssel genügt dem Erfordernis des Aufbrechens eines Kraftfahrzeugs in den Hausratsversicherungsbedingungen auch dann nicht, wenn dieses Funksignal durch unbefugte Personen und nicht in vorgesehener Art und Weise für die Öffnung verwendet wird.
2. Eine erweiterte Auslegung der Versicherungsbedingungen dahingehend, dass bei Erstellung der Bedingungen und bei Abschluss des Versicherungsvertrages die Möglichkeit der Öffnung eines Fahrzeugs mithilfe der unbefugten Verwendung des Funksignals der Fahrzeugschlüssel noch gar nicht bedacht worden sei, ist aufgrund einer sonst entstehenden Störung des Äquivalenzverhältnisses zwischen gedecktem Risiko und kalkulierten Beitragshöhe nicht zulässig.
Anmerkung
Das LG Berlin bestätigt in seinem Urteil vom 28.9.2022, dass der Begriff des Aufbrechens im Rahmen einer erweiterten Hausratsversicherung stets die Anwendung von Gewalt erfordert. Verschaffen sich unbekannte Täter Zugriff auf das Innere eines Fahrzeugs durch Einsatz einer sog. „Relay-Attack“-Methode, liegt bereits auf tatbestandlicher Ebene kein Versicherungsfall vor. Die vorbezeichnete Methode wird insbesondere von kriminellen bei Fahrzeugen mit „Keyless Go“-Systemen angewendet. Der Halter muss hier nur einen elektronischen Schlüssel an das Fahrzeug halten ohne einen Knopf zum Entriegeln zu betätigen. Die Diebe fangen das Funksignal des Schlüssels mit einem speziellen Gerät ab und verlängern dieses. Das schwache Funksignal, welches in der Nähe des Fahrzeugs zum Öffnen ausreichen soll, wird so über mehrere 100 m übertragen (vgl. Reusch in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung, 4. Auflage 2022, § 4 Rn. 977).
Das LG verortet dabei zutreffend die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände beim Versicherungsnehmer: Ist nicht mit hinreichender Sicherheit im Sinne des § 286 ZPO feststellbar, dass das Fahrzeug im vorgenannten Sinne aufgebrochen wurde, so bleibt der Versicherungsnehmer beweisfällig. Daran ändert nichts, dass das Fahrzeug insgesamt nebst darin befindlichen Hausrat entwendet wurde Fehlt es an Aufbruchspuren und ist gleichermaßen neben dem Aufbrechen die Öffnung des Fahrzeugs mithilfe des (verlängerten) Funksignals des Fahrzeugschlüssels möglich, ist ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall zu verneinen.
Ansprechpartner
RA Artur Baranski, LL.M., Berlin
artur.baranski@bld.de
Kein Aufbrechen beim Öffnen des Fahrzeugs mithilfe des Funksignals der Fahrzeugschlüssel (mit BLD-Anmerkung)
LG Berlin, Urteil vom 28.9.2022 - 4 O 5/21 (nicht rechtskräftig)