Nach § 242 BGB trifft den Schuldner im Rahmen einer Rechtsbeziehung ausnahmsweise eine Auskunftspflicht, wenn der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann. Nur, wenn der Anspruchssteller nicht mehr über die Unterlagen verfügt, kann feststehen, dass er über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und sich die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise beschaffen kann. Bei mangelndem Sachvortrag der beweisbelasteten Klagepartei zum Verbleib der konkreten Unterlagen kann dies aber nicht angenommen werden.
Anmerkung
Das Fehlen von Unterlagen muss hinreichend entschuldigt sein, um einen Anspruch nach § 242 BGB zu begründen. Dabei genügt es nicht, wenn die beweisbelastete Klagepartei eine einfache "Verlusterklärung" zur Akte reicht. Dies stellt kein hinreichendes Beweisagebot dar. Im Übrigen hat der Senat auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsnehmer, der seine Unterlagen nicht aufbewahre, es sich grundsätzlich selbst zuzuschreiben habe, dass sie ihm nicht mehr zur Verfügung stünden.
Ferner hat der Senat unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH vom 27.9.2023 - IV ZR 177/22 einem Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 3 oder Abs, 4 Satz 1 VVG, § 810 BGB sowie Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO keinen Erfolg beigemessen.
Soweit der Auskunftsanspruch auch die jeweilige Höhe der Auslösenden Faktoren erfasst habe, bestehe ebenfalls keine Anspruchsgrundlage.
Ansprechpartnerin
RAin Sabine Krapf, Köln
sabine.krapf@bld.de