Zur Verfolgung von Leistungsansprüchen steht dem Versicherungsnehmer kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zu, da diesem Anspruch der sich aus § 242 BGB ergebende Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht. Art. 15 DSGVO soll eine Rechtmäßigkeitskontrolle in Bezug auf die Datenverabeitungsvorgänge und die weiteren Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung ermöglichen (Art. 16-18 DSGVO), nicht jedoch die Verfolgung von Leistungsansprüchen.
Ansprechpartner
RA Stepahn Hütt, Köln
stephan.huett@bld.de
Kein Auskunsftsanspruch nach Art. 15 DSGVO zur Verfolgung von Leistungsansprüchen in der Krankenversicherung
LG Detmold, Urteil vom 26.10.2021 - 02 O 108/21 (nicht rechtskräftig)